Um das REVIS erhalten zu können, muss der Antragsteller:
- offiziell und tatsächlich im Großherzogtum Luxemburg wohnhaft sein;
- mindestens 25 Jahre alt sein;
- über zu geringe Geldmittel für seine Haushaltsgemeinschaft verfügen;
- bei der Arbeitsagentur (ADEM) gemeldet sein und aktiv einen Arbeitsplatz suchen, sofern er nicht davon befreit ist;
- bereit sein, sämtliche legale Möglichkeiten auszuschöpfen, um seine Lage zu verbessern.
Eine Person unter 25 Jahren kann das REVIS erhalten, wenn:
- sie ein Kind großzieht, für das sie Kindergeld erhält;
- sie schwanger ist (ab acht Wochen vor der Entbindung);
- wenn sie ab ihrer Volljährigkeit nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt zu verdienen;
- wenn sie ab ihrer Volljährigkeit als Pflegeperson einen pflegeversicherten Menschen unterstützt.
Zusätzliche Bestimmungen
- Antragsteller, die nicht Staatsangehörige des Großherzogtums Luxemburg oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind, müssen nachweisen, dass sie im Laufe der vergangenen 20 Jahre während fünf Jahren tatsächlich ansässig waren. Personen, die internationalen Schutz genießen, sind von diesem Erfordernis ausgenommen.
- Antragsteller aus einem EU-Land, die eben erst ins Land gekommen sind, haben während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes in Luxemburg keinen Anspruch auf das REVIS.
- Selbstständige können die Eingliederungszulage erhalten, ohne sich bei der ADEM melden zu müssen, wenn ihre beruflichen Einkommen unter dem sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer liegen, wobei dies für einen Zeitraum von sechs Monaten gilt, der einmal verlängert werden kann. Danach müssen sie sich, solange ihre beruflichen Einkommen unter dem sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer liegen, bei der ADEM melden.
- Selbstständige, deren berufliche Einkommen über dem sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer liegen, müssen sich nicht bei der ADEM melden.
- Bei ihren Kindern wohnende Eltern und bei ihren Eltern wohnende Kinder, die als Einzelpersonen gelten, kommen lediglich in den Genuss der Grundpauschalkomponente je Erwachsenen.
- Personen, die für einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten stationär behandelt werden und für deren stationäre Behandlung eine Kostenübernahmegenehmigung seitens des kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherung erfolgte, erhalten lediglich die Grundpauschalkomponente je Erwachsenen. Wenn eine Person nachweist, dass sie die Kosten für eine eigene Wohnung tragen oder Unterhaltszahlungen leisten muss, kann allerdings die Komponente für die gemeinsamen Kosten je Haushalt gewährt werden.
- Personen, die aus einem Flüchtlingsheim, einer Strafvollzugsanstalt oder einer anderweitigen Einrichtung zur Unterbringung von Menschen in Not kommen und die kostenlos in einem Haushalt untergebracht sind, der kein REVIS bezieht, können das REVIS während eines Zeitraums von maximal 12 Monaten erhalten.
Einschränkungen
Folgende Personen können kein REVIS erhalten: Personen,
a) die ihre berufliche Tätigkeit freiwillig aufgegeben oder reduziert haben;
b) die wegen schwerwiegender Verfehlung entlassen wurden;
c) die gegen die Wiedereingliederungsvereinbarung mit der ADEM verstoßen oder sich weigern, sich an einer von der ADEM vorgeschlagenen Maßnahme zu beteiligen;
d) die die Zusammenarbeit mit dem Nationalen Amt für soziale Eingliederung (ONIS) verweigern;
e) denen das Arbeitslosengeld entzogen wurde;
f) die eine unvollständige oder falsche Erklärung an den Nationalen Solidaritätsfonds (FNS) gerichtet haben;
g) die den FNS nicht von Sachverhalten in Kenntnis setzen, die Auswirkungen auf die Berechnung des REVIS haben könnten;
h) die unbezahlten oder Teilzeiturlaub in Anspruch nehmen;
i) die das Großherzogtum für mehr als 35 Tage pro Jahr verlassen, um sich im Ausland aufzuhalten;
j) die in Untersuchungshaft sitzen oder zu einer Haftstrafe verurteilt worden sind;
k) die eine Hochschule besuchen;
l) die im Hinblick auf die Erlangung ihres Aufenthaltstitels betreut werden.
Der FNS kann aus Gründen des Familien-, Arbeits- oder Gesundheitszustandes von einer der in den Buchstaben a) bis i) genannten Situationen abweichen.