Die Eingliederungszulage muss zurückerstattet werden, wenn:
a) sie durch Tatsachen, die zu einer Neuberechnung der Leistung führen (unvollständige oder ungenaue Angaben, rückwirkende Änderungen der finanziellen Situation, der Haushaltszusammensetzung oder der Wohnverhältnisse), zu Unrecht bezogen wurde;
b) sich die Vermögenslage des Beziehers verbessert hat durch andere Tatsachen als die Zuweisung eines Einkommens aus einer beruflichen Tätigkeit oder einer Aktivierungsmaßnahme (Erbschaft, Zuweisung eines Kapitalbetrags);
c) der Begünstigte eine Spende geleistet hat. In dem Fall wird von dem Beschenkten Rückerstattung verlangt;
d) der Begünstigte ein Vermächtnis gemacht hat. In dem Fall wird die Rückerstattung vom Vermächtnisnehmer gefordert;
e) der Begünstigte verstorben ist, zu Lasten seines Nachlasses, vorbehaltlich bestimmter Freibeträge.